Allgemeine
Geschäftsbedingungen B2B
Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
("Grüne Lieferbedingungen" - GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
– Stand: Juni 2011 –
Quintex GmbH
Gisbert Schmahl, Werner Gröger
i_Park Tauberfranken 13
97922 Lauda-Köngishofen
- im folgenden Lieferer genannt -
I Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im
Zusammenhang mit den Lieferungen und/ oder Leistungen des Lieferers (im
Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der
Lieferer ihnen ausdrücklich schriftich zugestimmt hat. Für den Umfang
der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftichen
Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ande- ren Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt
wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II.
Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist
nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und
Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits
jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine
Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen
- sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein
Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in
Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) D em Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller
verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware.
4. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der
neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der
übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die
neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
4. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch
für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des
Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
4. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung
des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller
gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat
der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme
auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist
zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer
hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV.
Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V.
Gefahrenübergang
1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b)
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1.
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und
Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung
und Beleuchtung,
d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen,Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
2.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege
und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
4.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom
Lieferer
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang
die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des Lieferers
oder des Montagepersonals zu tragen.
5.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der
Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies
nicht, so
gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die
Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase –in
Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei
Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §
478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als
in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen..
IX.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten
Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht
vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art.
VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Erfüllungsvorbehalt
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadens-ersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich
verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird
der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle
vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.Falls Sie
vermuten, dass von der Webseite www.quintex.eu aus eines Ihrer
Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie dies bitte umgehend per E-Mail
an info@quintex.info mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die zeitaufwendigere Einschaltung
eines Rechtsanwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen
Abmahnung nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
Wir sind bestrebt, alle gesetzlichen Anforderungen, Vorschriften und
Informationspflichten vollständig zu erfüllen.Falls Sie vermuten, dass dies nicht der Fall ist, teilen Sie dies bitte umgehend per E-Mail an info@quintex.info mit oder nutzen Sie unsere Kontaktseite, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die zeitaufwendigere Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen
Abmahnung nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
Weitere ergänzende Hinweise zur Preisliste, Preisstellung und Zahlungsweise
Die aktuelle Quintex Preisliste ersetzt alle bisherigen Preislisten. Sie
gilt ausschließlich für Lieferungen und Leistungen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die
Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie (ZVEI) in ihrer neuesten Fassung sowie die
Ergänzungsklausel: „Erweiterter Eigentumsvorbehalt “.
Preisstellung: netto, freibleibend, ab Lauda-Königshofen
, ausschließlich Verpackung, ausschließlich
Mehrwertsteuer.
Zahlung: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ./.2 %Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Mannheim.
Da Irrtümer und Druckfehler nicht auszuschließen sind, gilt für alle
Angaben „ohne Gewähr “. Zudem behält sich die Quintex GmbH
Preisänderungen vor.
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